Petershausen - Bürgerstiftung Piktogramm

Bürgerstiftung Petershausen 

Satzung

Präambel

Eine verdiente Bürgerin der Gemeinde hat der Gemeinde Petershausen im Juli 1992 einen Geldbetrag in stattlicher Höhe überlassen. Diese Summe ist zum Stichtag 31.12.2001, bedingt durch die Zinsentwicklung, angewachsen. Diese Geld soll, laut einem Schreiben vom 11. Dezember 1995, das an den seinerzeitigen Bürgermeister, Herrn Ludwig Götz, gerichtet war, für Bürger aus der Gemeinde Petershausen verwendet werden, die in Not geraten sind.

Die Stifterin erklärte sich damit einverstanden, dass der Gemeinderat über die Verwendung des Geldes eine Satzung erlässt.

Die Gemeinde Petershausen wünscht, dass der Fonds durch anderweitige Spenden aufgestockt wird.

1. Name und Zweck

In der Gemeinde Petershausen ist ein Sozialfonds eingerichtet. Er trägt den Namen Bürgerstiftung Petershausen.  

2. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Hilfe aus der Bürgerstiftung Petershausen kann gewährt werden an:

natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Petershausen. Nationalität und Konfession spielen dabei keine Rolle.

Soziale Einrichtungen der Gemeinde Petershausen

Vereine und Verbände, die sich um soziale Belange von Bürgern der Gemeinde Petershausen kümmern und ihren Sitz in Petershausen haben.

3. Leistungen an natürliche Personen

3.1. Anlass der Leistungen

Hilfe aus der Bürgerstiftung Petershausen kann gewährt werden im Falle finanzieller Notsituationen, insbesondere bei Wohnungsnot, Pflegenotstand, notwendiger Kinderbetreuung bei Erkrankung oder Tod eines Elternteils.

Die Hilfe ist gedacht als Starthilfe zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation. Eine Dauerhilfe kann nicht gewährt werden. Grundsätzlich werden Leistungen nur gewährt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

3.2. Art der Leistungen

Hilfe kann geleistet werden in Form von

  • Zuschüssen
  • zinslosen Darlehen
  • Übernahme von Bürgschaften
3.3. Höhe der Leistungen

Die Höhe der Leistungen soll den jährlichen Zinsertrag des Vorjahres, den die Bürgerstiftung Petershausen erzielt hat, nicht übersteigen.

4. Leistungen an soziale Einrichtungen, Vereine und Verbände

Sind zum Stichtag 01. Dezember des laufenden Jahres noch Mittel verfügbar, so können diese auf Antrag, an soziale Einrichtungen, Vereine und Verbände, für Projekte ausgereicht werden.

Hierzu sollen jedoch höchstens 50% des Jahreszinsertrages verwendet werden.

Die Auszahlungen nach Nummer 3 und Nummer 4 sollen insgesamt den Zinsertrag des Vorjahres nicht übersteigen.

5. Vergabe

Über Empfänger sowie Art und Höhe von Leistungen aus der Bürgerstiftung Petershausen entscheidet ein Vergabegremium.

Diesem gehören als gleich stimmberechtigte Mitglieder an

die 1. Bürgermeisterin / der 1. Bürgermeister

je ein Mitglied der im Gemeinderat Petershausen vertretenen Fraktionen und die zuständige Sachbearbeiterin / der zuständige Sachbearbeiter der Gemeindeverwaltung

6. Verwaltung der Bürgerstiftung Petershausen

Die Bürgerstiftung Petershausen ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung, gemäß Artikel 84 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).

7. Berichtspflicht

Nach Ablauf des Kalenderjahres, ist über die Verwendung der Bürgerstiftung Petershausen dem Gemeinderat und der Stifterin Bericht zu erstatten.

8. Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

Petershausen, den 30. Januar 2003

Elisabeth Kraus

1. Bürgermeisterin 

 


Die aktuellen Vertreter in der Bürgerstiftung Petershausen sind

Herr Günter Fuchs - 1. Bürgermeister

Herr Dr. Manfred Sommerer - 3. Bürgermeister

Herr Gerhard Grund - Gemeinderat

Frau Susanne Streibl - Gemeinderätin

Frau Helga Zull - Sachbearbeiterin

Stand:  Freitag, 27. Januar 2012